Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Club Nr. 12". Damit soll die sprichwörtliche Rolle der Fans "als 12. Mann" einer Fußballmannschaft symbolisiert werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist München.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein versteht sich als unabhängiger Zusammenschluss der aktiven Fans des Fußball-Club Bayern München e.V.
  2. Ziel ist die Vertretung allgemeiner Faninteressen gegenüber Vertretern des Fußball-Club Bayern München e.V., den Medien, den Fußballverbänden oder gegenüber anderen fußballspezifischen Organisationen. Dies beinhaltet den Einsatz für traditionelle, ideelle Werte im Fußball allgemein und in der Beziehung zwischen Fußballfans und Fußballvereinen im Rahmen der Bedrohung solcher Werte durch die Kommerzialisierung des Profifußballs sowie den Einsatz für Fanbelange.
  3. Wir setzen uns ein für die Erhaltung bzw. Wiedergewinnung der Fankultur in deutschen und europäischen Stadien. Hierzu gehört insbesondere der Einsatz für die Erhaltung bzw. Rückgewinnung von Stehplätzen.
  4. Grundsätzlicher Bestandteil des Fanwesens ist die Unterstützung der eigenen Mann­schaft. Ziel des Club Nr. 12 ist es, die Unterstützung zu verbessern. Dazu gehört insbesondere die Organisation und Durchführung von Stadion­choreo­graphien.
  5. Verbesserung der Identifikation der Fans mit dem Verein durch Information über die Tradition des Fußball-Club Bayern München e.V., bzw. Förderung der Wert­schätzung der Fans für die Tradition bzw. traditionelle Werte im Bezug auf die Historie des Fußball-Club Bayern München e.V.
  6. Der Club Nr. 12 fördert die Reisen zu Auswärtsspielen durch die Organisation von Gruppenreisen.

§ 3 Symbole

Unser Emblem zeigt die Bezeichnung Club Nr. 12 in weißer Schrift auf einem roten Körper, welcher die drei Stehplatzblöcke in der Südkurve des Münchner Olympiastadions symbolisiert. Das Zeichen ist auf der Titelseite dieser Satzung abgebildet.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr ist dem Spieljahr innerhalb des Deutschen Fußball-Bundes angepasst und läuft vom 1. Juli - 30. Juni.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Da es sich um einen Zusammenschluss aktiver Fans des Fußball-Club Bayern München e.V. handelt (s. §2 Abs. 1), ist der regelmäßige Besuch von Spielen der 1. Profimannschaft des Fußball-Club Bayern München e.V. wünschenswert.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Grundlage hierfür ist der in §2 formulierte Zweck des Vereins. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung des Vereins, durch freiwilligen Austritt, durch den Tod des Mitglieds, durch Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Vereinsjahres zum 30.06. möglich. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
  4. Mitglieder die durch ihr Verhalten grob den Zielen des Club Nr. 12 entgegengewirkt haben, können sofort ausgeschlossen werden. Hierfür ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Festsetzung bzw. Änderung des Beitrags entscheidet der Vorstand.
  2. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags kann nur zu Beginn eines Vereinsjahres wirksam werden.
  3. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags ist den Mitgliedern spätestens 6 Wochen vor Beginn des neuen Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen.
  4. Bei neuen Mitgliedern ist der volle Beitrag pro angefangenes Vereinsjahr sofort fällig.
  5. Bei Zahlungsversäumnis ist nach einmaliger Mahnung ein Ausschluss möglich.

§ 7 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Verwirklichung der satzungs­mäßigen Ziele eingesetzt.
  3. Mit dem Verkauf von Fanartikeln werden keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Ein anfallender Überschuss steht dem Verein zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele zur Verfügung.
  4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier, höchstens fünf, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie optional einem Beisitzer.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, der Schriftführer und ggf. der Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für 2 Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Zur Ermittlung der Stimmenmehrheit werden die Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus dem Kreise der Mitglieder wählen. Für den Fall, dass der Vorsitzende vorzeitig ausscheidet, ist vom restlichen Vorstand binnen 10 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, auf dessen Tagesordnung die Wahl eines neuen Vorsitzenden steht.
  3. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen; er ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins be­rech­­tigt.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht hierbei nicht angekündigt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Zur Ermittlung der Stimmenmehrheit werden die Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Sie findet in München an einem Wochenende statt, auf das ein Bundesligaheimspiel des Fußball-Club Bayern München e.V. fällt.
  6. Der Vorstand legt den Mitgliedern auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung den Jahres- bzw. Kassenbericht vor. Daraufhin entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
  7. Der Vorstand wird ermächtigt, geeignete Club Nr. 12 Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben, insbesondere etwa der Planung und Durchführungen von Auswärtsfahrten und von Choreographien sowie dem Souvenirverkauf zu beauftragen und ihnen die entsprechenden Vollmachten zum Abschluss der dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Club Nr. 12 zu erteilen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Auf­stellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung und Überwachung der Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahres­berichts.
  2. Zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder zählen im einzelnen:
    1. Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender:
      1. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Satzung
      2. Präsentation des Vereins nach außen
      3. Planung und Organisation von Aktivitäten, welche zur Verwirklichung der in §2 formulierten Ziele dienen sollen
      4. Information der Mitglieder
      5. Organisation der Vereinsverwaltung
    2. Kassenwart:
      1. Verwaltung der Vereinskasse
    3. Schriftführer:
      1. Aufnahme der Niederschriften

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied oder einen sonstigen Dritten zum Versammlungsleiter zu bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der jeweiligen Abstimmungen entscheidet der Versammlungsleiter.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Ermittlung der Stimmenmehrheit werden die Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nur auf Vorstandsbeschluss oder schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden.

§ 12 Beirat

  1. Der Beirat des Vereins besteht aus 7 Personen, von denen maximal 2 Beiräte keine Mitglieder des Club Nr. 12 sein dürfen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Beiratsvorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Stellvertretenden Beiratsvorsitzenden. Der Beirat wird durch den Beiratsvorsitzenden und einen Stellvertretenden Beiratsvorsitzenden vertreten.
  2. Der Beirat ist für die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstands, die Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 20.000,00 sowie für die Aufstellungen von Haus- und Geschäftsordnungen, einschließlich der Geschäftsordnung für den Vorstand zuständig.
  3. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Der Vorstand schlägt die Mitglieder für den Beirat bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf dem Internetauftritt des Vereins vor. Die Mitgliederversammlung hat über den vom Vorstand vorgeschlagenen Beirat abzustimmen. Bei Ablehnung der Vorschläge des Vorstands durch die Mitgliederversammlung kann jedes anwesende Vereinsmitglied eigene Vorschläge unterbreiten. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beitrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  4. Der Beirat beschließt in Sitzungen, die vom Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Ersten bzw. Zweiten Stellvertretenden Beiratsvorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Ersten Stellvertretenden Beiratsvorsitzenden. Der Beirat kann im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Beiratsmitglieder dem zustimmen.

§ 13 Revisoren

  1. Die Kassen des Vereins und seiner Abteilungen werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahr gewählten Revisoren geprüft. Die Revisoren prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Revisoren eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.

§ 14 Satzungsänderung

Für Inkraftsetzung einer Satzungsänderung bedarf es auf der Mitgliederversammlung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von 6 Wochen (es gilt der Poststempel) einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Club Nr. 12 fällt das Vermögen des Vereins an den FC Bayern Hilfe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt ab sofort in Kraft.

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